Neues zur Tippprämie

Tipp Prämie – aber rechtssicher!

Die ausgelobte Tippprämie ist beliebt wie nie. Nicht selten werden Prämien von bis zu 20.000 € für die Benennung einer Verkaufsgelegenheit an einer Immobilie versprochen. Gemeint ist hier die Prämie, die einem nichtgewerblichen Zuträger angekündigt wird. Solch eine Prämie ist in rechtlicher Hinsicht anders zu behandeln als eine Tippprovision unter Maklern. Es gilt, folgende Eckpfeiler zu berücksichtigen: 

Prämienhöhe

In der Vergangenheit galten mehr oder weniger feste Betragsgrenzen, die beim Versprechen einer Belohnung gegenüber einem Laienwerber einzuhalten waren. Für Immobilien hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27.02.1981-I ZR 75/79, den Betrag von damals 1.000 DM als zu hoch angesehen und das betroffene Immobilienunternehmen im Wettbewerbsprozess zur Unterlassung verurteilt. Vom ausloben dieses Betrags ginge ein „übermäßiger Anreiz“ aus, der geeignet sei, den Wettbewerb zu verzerren und die angesprochenen Laienwerber zu verleiten, Personen aus ihrem Umfeld in belästigender Weise anzugehen. Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Tipp Prämie anhand der Betragshöhe hat der BGH im Jahr 2006 mit Urteil vom 6.7.2006-I ZR 145/03 aufgehoben. Das Leitbild des Verbrauchers habe sich zwischenzeitlich gewandelt, es könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass alleine die Anreizwirkung einer nicht unerheblichen Prämie den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zu einem vorschnellen Vertragsschluss verleite und die Wettbewerbswidrigkeit begründe. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Höhe einer Tippprämie für sich gesehen keine Grenze gesetzt ist. 

Belästigungen vermeiden

Dass von einer besonders attraktiven Prämie der Anreiz ausgehen kann, sie sich auch unter Einsatz unlauterer Mittel zu verdienen, liegt auf der Hand. Das führt auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 2006 aus. Ab wann eine Prämie besonders attraktiv ist, ist zwar nicht definiert, man kann sich aber an den üblichen Werbeprämien für Verbraucher orientieren, die in der Regel unter 50 bis 100 € liegen. Von Immobilienmaklern ausgelobte Prämien dürften daher in der Regel als besonders attraktiv gelten. Es gilt also, abzusichern, dass kein Laienwerber dem Anreiz erliegt, unlauter oder belästigend für das Immobilienbüro tätig zu werden. Sonst müsste sich der Makler das Verhalten des Verbrauchers als mittelbaren Wettbewerbsverstoß zurechnen lassen. Eine Absicherung kann zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Provision nicht gezahlt wird, wenn sie durch belästigendes, unlauteres oder rechtswidriges Verhalten erlangt wird. Über einzuhaltende (Wettbewerbs-) Regeln sollte der Makler den Verbraucher informieren, zum Beispiel die Unzulässigkeit unverlangter Anrufe, E-Mails oder belästigender Werbung. 

Prämieninteresse offen legen

Unzulässig ist es auch, wenn der geworbene Kunde keine Kenntnis von der dem Verbraucher versprochenen Prämie hat. Das einem privat erteilten Rat entgegengebrachte Vertrauen darf nicht enttäuscht werden. Eine so genannte Kommerzialisierung der Privatsphäre dürfe nicht eintreten, so der BGH mit Urteil vom 14.05.1992 - I ZR 204/90.  

Datenschutz des Verkäufers beachten

Soll der Verbraucher den potentiellen Verkäufer nicht selbst von den Qualitäten des Maklers überzeugen, sondern diesem nur dessen Daten zur eigenen Kontaktaufnahme nennen, darf der Datenschutz nicht vergessen werden. Die Weitergabe persönlicher, nicht öffentlicher  Daten ist nach § 28 Abs. (3) Bundesdatenschutzgesetz nur zulässig, soweit der Betroffene einwilligt. Auf die erforderliche Einwilligung zur Adressweitergabe sollte der Laienwerber daher hingewiesen werden. 

Ulrich Joerss, Rechtsanwalt, veröffentlicht in Immobilienzeitung Nr. 39-40, 03.10.2013