Grundstückskauf
Schadensersatzpflicht bei Verzögerung der Grundschuldlöschung
Üblicherweise verpflichtet sich der Verkäufer einer Immobilie, wie im Fall des Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 67 S 82/16 (hier Kauf einer Eigentumswohnung), die bisher im Grundbuch eingetragenen Grundschulden zur Löschung zu bringen. Dies ist üblicherweise eine der Voraussetzungen nicht nur für die Kaufpreisfälligkeit, sondern auch für den vollständigen Vollzug des notariellen Kaufvertrags, also auch für den Eigentumserwerb und vor allem für den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten auf den Käufer. Verzögert sich die Löschung der Grundschuld, gehen die Mieteinnahmen mit Verspätung auf den Käufer über. Das Landgericht Berlin urteilte daher am 21.07.2016, dass der Verkäufer dem Käufer für den hierdurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig sei, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Auch wenn der Notar damit beauftragt sei, die Löschungsbewilligung für die Grundschulden einzuholen und diese zur Löschung zu bringen, befreie dies den Verkäufer nicht von seiner Haftung für die Löschung der grundbuchlichen Belastungen. Der Verkäufer sei verpflichtet, auf den Grundpfandrechtsgläubiger einzuwirken, damit dieser die Löschungsbewilligung unverzüglich an den mit dem Vollzug des Vertrags beauftragten Notar übermittle.
Tipp:
Bereits vor Beurkundung des Grundstückskaufvertrags über eine Immobilie sollte vorbereitend mit den Inhabern der eingetragenen Grundschulden Kontakt wegen der bevorstehenden Löschung aufgenommen werden.