Kaufrecht

Mangelbeseitigungsfrist – Terminnennung vor Rücktritt nicht zwingend

Wird ein Kaufvertrag von einer Vertragspartei nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann die andere Partei üblicherweise nach Fristsetzung zurücktreten, §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Sache liefert und auch nach Fristsetzung die Mängel nicht beseitigt. Dass für eine solche dem Rücktritt vorangehende Mangelbeseitigungsaufforderung eine Terminsnennung nicht zwingend ist, entschied der BGH mit Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 49/15. Gegenstand der Entscheidung war der Kauf einer Kücheneinrichtung für 82.000,00 €. Lieferung und Einbau erfolgten am 19.01.2009. Der Käufer hatte zunächst mündlich Mängel gerügt und am 16.02.2009 per E-Mail die „Bitte um schnelle Behebung“ geäußert. In der E-Mail hatte er die Mängel aufgezählt.

 

Am 31.03.2009 erklärte der Käufer schließlich den Rücktritt, da die Mängel nicht beseitigt waren und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer vertrat die Ansicht, dass keine wirksame Fristsetzung vorgelegen habe, was Voraussetzung für den Rücktritt ist. Der BGH gab dem Käufer Recht, wegen der bereits bestehenden Gespräche zur Mangelbeseitigung habe die E-Mail, selbst wenn sie als ernsthafte Bitte formuliert gewesen sei, zur Fristsetzung ausgereicht. Auch ein fehlender Endtermin für die Fristsetzung sei nicht schädlich, da es für den Verkäufer erkennbar gewesen sei, dass ihm nur noch ein begrenzter Zeitraum für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten gewährt werde.

Tipp:

Aus Gründen der Transparenz sollte bei Aufforderungen zur Nacherfüllung eine unmissverständliche Datumsfrist gesetzt werden. Ist dies im geschäftlichen Alltag unterblieben, kann eine ausreichend ernsthafte Nacherfüllungsaufforderung allerdings auch den Rücktritt vorbereiten. Entsprechende Erklärungen eines Käufers sind daher auch ohne konkrete Terminsetzung ernstzunehmen. Als angemessen gilt die Frist, die üblicherweise zur Durchführung der noch fehlenden Leistung erforderlich ist.