Kein Schadenersatz des Verkäufers bei Preiserhöhung

Auf ein Inserat über eine Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 376.000,00 € meldete sich der Interessent beim Verkäufer, führte eine Besichtigung durch, bereitete die Finanzierung vor und fragte den Verkäufer, ob dem Verkauf noch etwas im Wege stehe. Der Verkäufer verneinte. Hierauf schloss der Käufer einen Finanzierungsvertrag mit seiner Bank. Aufgrund gestiegener Nachfrage verlangte der Verkäufer für die Wohnung nun einen höheren Preis und veräußerte sie anderweitig. Der Kaufinteressent verlangte Schadensersatz über 9.000,00 €, welche er wegen der Auflösung des Darlehensvertrags an seine Bank zahlen musste. Die Schadensersatzklage des Kaufinteressenten wurde abgewiesen. Den Verkäufer treffe keine Schadensersatzpflicht, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13. Oktober 2017 - V ZR 11/17. Eine Bindung des Verkäufers trete erst mit Abschluss des beurkundeten Kaufvertrags ein, § 311 b BGB. Vorvertragliche Pflichten aus den Vertragsverhandlungen seien nicht verletzt. Eine Pflichtverletzung des Verkäufers läge nur vor, wenn er ohne triftigen Grund seine Verkaufszusage nicht einhalte. Zum Schadensersatz sei er nur verpflichtet, wenn ihm eine vorsätzliche oder besonders schwere Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer vorgeworfen werden könne. Der nicht geäußerte Vorbehalt, den Kaufpreis zu erhöhen, sei kein solcher Verstoß, so der Bundesgerichtshof.

 

Tipp:

Den Käufer bindende Darlehensverträge sollte er erst nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags abschließen, sofern nicht ein alternativer Immobilienerwerb vorgesehen ist. Bei Verbrauchern kann zur Flexibilität gegebenenfalls die Widerrufsfrist des Darlehensvertrags zur Vermeidung einer wirtschaftlich nachteiligen Bindung genutzt werden.