Kurzer Tipp zum Urheberrecht
Haftung für W-LAN-Anschluss
Grundsätzlich haftet der Inhaber des W-LAN-Anschlusses, wenn über diesen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, beispielsweise durch das unzulässige Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken. Das ist beim Nutzen von sog. File-Sharing-Downloads von Filmen oder Musikstücken der Fall. Zur besseren Nutzung der Kapazitäten der angeschlossenen Computer sämtlicher Filesharing-Teilnehmer werden die herunterzuladenden Dateien in kleine Datenpakete aufgeteilt, zu deren Verbreitung sämtliche Computer der Filesharing-Nutzer technisch eingebunden werden. Die „Download-Last" wird also auf alle angeschlossenen Computer gleichmäßig verteilt. Bei Nutzung eines Filesharingdienstes findet daher nicht nur ein Download statt, sondern unbemerkt im Hintergrund ein Verbreiten der relevanten Daten durch den eigenen Computer. Oftmals unbewusst verbreitet der Filesharingnutzer daher urheberrechtlich geschütztes Material. Filesharingdienste, über die urheberrechtlich geschütztes Material, insbesondere Musikstücke oder Filme angeboten werden, sollten daher nicht genutzt werden.
Nimmt ein anderer Nutzer (Unternehmensangehörige, Gäste, Familienmitglieder, Nachbarn ...) des Computers an Filesharingdiensten teil, haftet auch hier der Inhaber des Internetanschlusses. Diese Haftung kann er ausschließen, wenn er in angemessenem Umfang dafür Sorge trägt, dass die Nutzer des Anschlusses solche Rechtsverstöße unterlassen. Das Landgericht Frankfurt (Main) urteilte am 28.06.2013 - 2-06 O 304/12 -, dass der Vermieter einer Ferienwohnung nicht für einen Urheberrechtsverstoß über W-LAN hafte, wenn er den Nutzer der Ferienwohnung darauf hingewiesen habe, dass der Anschluss lediglich für E-Mail und zu beruflichen Zwecken genutzt werden dürfe und auch den jeweiligen Mieter benennen konnte.
Profitipp:
W-LAN-Anschlüsse sollten nur verschlüsselt in Betrieb genommen werden. Wird der Anschluss anderen Personen zur Verfügung gestellt, ist sicherzustellen, dass eine Nutzungsanweisung, beispielsweise in einer Dienstanweisung oder im Mietvertrag enthalten ist.